29.06.2009 | Umsatzsteuer
Steuerhinterziehung auf Zeit - Umfang der verkürzten Steuern
von StAin Dr. Anne Lipsky, Stralsund/Karlsruhe
Bei der Hinterziehung von USt bemisst sich der Umfang der verkürzten Steuern auch dann nach deren Nominalbetrag, wenn die Tathandlung in der pflichtwidrigen Nichtabgabe oder der Abgabe einer unrichtigen USt-Voranmeldung liegt. Der Umstand, dass in solchen Fällen im Hinblick auf die Verpflichtung zur Abgabe einer USt-Voranmeldung zunächst nur eine Steuerhinterziehung auf Zeit gegeben ist, führt nicht dazu, dass der tatbestandsmäßige Erfolg lediglich in der Höhe der Hinterziehungszinsen zu erblicken wäre (BGH 17.3.09, 1 StR 627/08, Abruf-Nr. 091769). |
Sachverhalt
Das LG hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen in sieben Fällen verurteilt, weil dieser keine USt-Voranmeldungen abgegeben hat. Bei der Bemessung der Einzelstrafen hat das LG lediglich den Zinsverlust als Hinterziehungsschaden angesehen, den es nach Maßgabe des § 238 Abs. 1 S. 1 AO berechnet hat. Auf die Revision der StA hat der BGH das Urteil im Strafausspruch aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH führt die Abgabe einer unrichtigen USt-Voranmeldung ebenso wie das pflichtwidrige Unterlassen der Abgabe nur zu einer Steuerhinterziehung „auf Zeit“; erst die Abgabe einer falschen USt-Jahreserklärung bzw. die pflichtwidrige Nichtabgabe bewirken die Steuerverkürzung „auf Dauer“. Dies folgt aus dem System der USt, wonach die Voranmeldungen auf die Bestimmung der Vorauszahlungen (§ 18 Abs. 1 UStG) gerichtet sind, während die Jahressteuer in einem eigenen Verfahren (§ 18 Abs. 3 UStG) erstmals festgesetzt wird. Aus dieser Differenzierung in eine Steuerhinterziehung „auf Zeit“ und eine solche „auf Dauer“ folgt nach Ansicht des BGH nun nicht mehr, dass bei einer nicht rechtzeitigen Steuerfestsetzung die tatbestandliche Steuerverkürzung allein auf den Zinsverlust des Fiskus zu beschränken wäre.
Damit gibt der BGH seine frühere Rechtsprechung ausdrücklich auf. Er stellt nunmehr darauf ab, dass bei einer Verletzung von Pflichten zur Einreichung von USt-Voranmeldungen die strafbewehrte Gefährdung des sich aus § 18 Abs. 1 und Abs. 2 UStG ergebenden Steueranspruchs unabhängig davon besteht, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt, in der Jahreserklärung falsche Angaben zu berichtigen bzw. fehlende nachzuholen oder nicht. In jedem Fall hat der Täter eine unrichtige Festsetzung bewirkt, die es rechtfertigt, in dieser Höhe von einer tatbestandlichen Steuerverkürzung auszugehen. Erst auf der Ebene der Strafzumessung hat das Tatgericht zu berücksichtigen, ob und gegebenenfalls wie der Täter eine Schadenswiedergutmachung - und damit lediglich eine Verkürzung auf Zeit - angestrebt hat. Der BGH unterscheidet hier folgende Konstellationen:
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