01.12.2007 | Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug trotz unrichtiger Rechnung aus Gutglaubensschutzgründen denkbar?
Nach bisheriger BFH-Rechtsprechung führte eine unrichtige Rechnungsangabe verschuldensunabhängig zur Vorsteuerversagung beim Leistungsempfänger – einen Gutglaubensschutz hatte der BFH bei solchen formalen Vorsteuerhindernissen wiederholt abgelehnt. Unter Bezugnahme auf die jüngste EuGH-Rechtsprechung, nach der dem gutgläubigen und seine Sorgfaltspflichten erfüllenden Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug grundsätzlich zu belassen sei (PStR 01, 15), hat das FG Köln nun in zwei Entscheidungen die gänzlich neue These aufgestellt, der Gutglaubensschutz müsse sich auch auf unzutreffende Rechnungs-angaben zur Unternehmensanschrift des leistenden Unternehmers erstrecken (FG Köln 6.12.06, 4 K 1354/02, Abruf-Nr. 071121, und FG Köln 6.12.06, 4 K 1356/02, Abruf-Nr. 072577). |
Sachverhalt
Kfz-Händler U unterhielt in den Jahren 1997 und 1998 Geschäftsbeziehungen zum Fahrzeuglieferanten A, der als Umsatzsteuerbetrüger die ausgewiesene USt nicht ans FA abführte. Den zur Durchführung seiner Geschäfte unterhaltenen Unternehmenssitz in X gab A in 12/97 auf. Dennoch führte er auch bezüglich der in der Zeit von 1/98 bis 3/98 an U erbrachten Fahrzeuglieferungen seine vormalige Geschäftsadresse in seinen Rechnungen auf.
Ab 4/98 mietete A mit Zustimmung des Strohmannes S auf dessen Namen bei einem Büroserviceunternehmen eine Geschäftsadresse an und trat seither gegenüber U nicht mehr als Eigenhändler, sondern als Bevollmächtigter für das vorgebliche Kfz-Handelsunternehmen des S auf. Seither erteilte S dem U Rechnungen mit der Adresse des Büroserviceunternehmens. Fahrzeugübergabe und Kaufpreiszahlung erfolgten in allen Fällen immer auf dem Betriebsgelände des U.
Das FA versagte dem U den Vorsteuerabzug aus den von A für sich selbst bzw. auf den Namen des S in 1998 ausgestellten Rechnungen aus formalen Gründen: Es wurde nicht die zutreffende Unternehmensadresse des leistenden Unternehmers ausgewiesen. Für 1997 ging es demgegenüber noch von einem realen Geschäftssitz aus. Nach erfolglosem Einspruch erhob U Klage. Das FG gab ihm hinsichtlich der Rechnungen des A Recht, da es von einem Gutglaubensschutz in die – erst später unzutreffende – Geschäftsadresse des A ausging.
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