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  • 28.01.2008 | Umsatzsteuerbetrug

    Erstmals Konkretes zur „fahrlässigen Unkenntnis“

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Mit Urteil vom 6.7.06 hatte der EuGH (EuGH 6.7.06, C-439/04 und C-440/04, PStR 07, 15 ff.) entschieden, dass der Vorsteuerabzug einem Leistungsempfänger – selbst bei unstreitiger Leistungsbeziehungen bzw. Lieferungsdurchführung – auch dann versagt werden müsse, wenn er vom Umsatzsteuerbetrug seines Lieferanten Kenntnis hatte oder zumindest „hätte haben können“. Das FG Köln hat erstmals konkretisiert, wann von einer solchen „fahrlässigen Unkenntnis“ des Leistungsempfängers ausgegangen werden muss (FG Köln 19.12.06, 6 K 84/02, Rev. eingelegt, Az. BFH: V R 19/07, Abruf-Nr. 070767). 

     

    Die Entscheidung

    Elektronikwarenhändlerin E erweiterte ihr bisheriges Geschäftsfeld (Handel mit sog. „brauner Ware“, z.B. Fernseher) um den Handel mit Mobiltelefonen. Innerhalb von zwei Monaten stieg der Umsatz von 900.000 DM auf 8,3 Mio. DM an. Da die Handys im Inland eingekauft aber überwiegend ins europäische Ausland exportiert wurden, ergaben sich seither hohe Vorsteuerüberschüsse, die das FA zu entsprechenden Prüfungen veranlassten.  

     

    Dabei kam die Steufa zu dem Ergebnis, der Handy-Lieferant der E – die deutsche C-GmbH – sei ein „Scheinunternehmen“, an deren Rechnungsanschrift lediglich ein Büroserviceunternehmen residiere. Zudem sei Geschäftsführer der C-GmbH ein Herr S, der nicht nur auf Lieferantenseite, sondern zugleich auch als Inhaber des die Ware abnehmenden britischen Einzelunternehmens H auftrete und ausweislich der Lieferscheine zugleich sogar als Spediteurfahrer fungiere.