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  • 27.01.2009 | Umsatzsteuerhinterziehung

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Beweislast der Umsatzsteuerfreiheit

    von RA Dr. Claus-Arnold Vogelberg, Münster

    Der BFH hat am 25.11.05 (BStBl II 06, 484) ausgeführt, dass noch nicht geklärt sei, welche Anforderungen an den Nachweis für die Umsatzsteuer­freiheit von Lieferungen in das EU-Ausland zu stellen seien. Am 6.12.07 hat der BFH auf der Grundlage der EuGH-Entscheidung vom 27.9.07 (Abruf-Nr. 070641, DStR 07, 1811) seine bisherige Rechtsprechung zu den Beleg- und Buchnachweisen geändert (Gotzens, PStR 08, 97, Abruf-Nr. 080412). Sie sind nicht mehr materiell-rechtlicher Natur, sondern von verfahrensrechtlicher Bedeutung, sodass sie bis zum Ende der mündlichen Verhandlung beim FG nachgeholt werden können. Dies hat auch Auswirkungen auf die Beweislastfrage im Strafprozess.  

    1. Voraussetzungen nach dem Steuerrecht

    Lieferungen in das EU-Ausland sind umsatzsteuerfrei, wenn sie dort der Umsatzbesteuerung unterliegen (§ 4 Nr. 1b UStG, § 6a Abs. 1 UStG). Das entspricht der Neutralität der Umsatzbesteuerung im Rahmen des gemeinschaftlichen Mehrwertsteuersystems, wonach die USt nicht doppelt anfallen darf. Die Nachweise sind vom Lieferanten zu erbringen (§ 6a Abs. 3 S. 1 UStG). § 6a Abs. 3 S. 2 UStG ermächtigt das BMF mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie die Nachweise zu erbringen sind. Geschehen ist dies durch §§ 17a und 17c UStDV:  

     

    • Nach § 17a Abs. 1 S. 1 UStDV muss der Unternehmer durch eindeutige und leicht nachprüfbare Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. In § 17a Abs. 2 UStDV ist geregelt, wie er die Nachweise erbringen soll.

     

    • Ferner muss der Unternehmer nach § 17c Abs. 1 UStDV die Voraus­setzungen der Steuerbefreiung einschließlich der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig erfassen. Insoweit ist in § 17c Abs. 2 UStDV aufgeführt, wie regelmäßig dies geschehen soll.

     

    Bei der Art der Beleg- und Buchnachweise handelt es sich, wie den Wort­lauten der Bestimmungen eindeutig zu entnehmen ist, um Sollbestimmungen. Dass der Abnehmer seinen Umsatzsteuerpflichten nachkommt, gehört hingegen nicht zu den Nachweisvoraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit durch den Lieferanten (BFH 7.12.06, BStBl II 07, 420).  

    2. Frühere Rechtsprechung zu den Beleg- und Buchnachweisen