01.04.2002 · Fachbeitrag · Untersuchungshaft
Verdunkelungsgefahr bei Steuerhinterziehung und/oder Wirtschaftsdelikt
| Verdunkelungsgefahr i.S. von § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO lässt sich nicht allein aus der Eigenart des dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikts ableiten. Hinzu kommen müssen für die Annahme vielmehr noch weitere Umstände, aus denen auf die Gefahr der negativen, nämlich verdunkelnden Einflussnahme geschlossen werden kann. Dazu ist eine Prüfung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich (OLG Hamm, Beschluss 6.2.02, 2 Ws 27/02, n.v.). |
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