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  • 01.12.2001 · Fachbeitrag · Untersuchungshaft

    Wenn der Mandant „einrücken“ soll

    | Die Verhaftung des Mandanten ist in Steuerstrafsachen nicht die Regel. Dennoch lässt sich das Verhaftungsrisiko nicht ausschließen, wenn der Hinterziehungsvorwurf bestimmte Grenzen überschreitet und Haftgründe (Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr) vorliegen. Liegt ein Haftbefehl gegen den Mandanten vor, bestehen zwei Möglichkeiten. Der Verteidiger kann im Rahmen einer Haftprüfung oder einer Haftbeschwerde auf die Aufhebung des Haftbefehls hinwirken oder darauf drängen, dass der Haftbefehl nach § 116 StPO außer Vollzug gesetzt wird. In der Regel ist eine Diskussion mit dem Haftrichter über die Aussetzungsgründe erfolgreicher als über die Aufhebung, die ja nur in Betracht kommt, wenn sowohl der dringende Tatverdacht als auch der oder die Fluchtgründe nicht vorliegen. Auch wird man zu diesem frühen Zeitpunkt keine Ausführungen zum Tatverdacht machen wollen. Daher steht auch § 116 StPO im Mittelpunkt dieses Beitrages. |