01.11.2006 | USt-Karussell
BGH beanstandet Beweiswürdigung
Die Beweiswürdigung eines freisprechenden Urteils ist lückenhaft, wenn der Tatrichter in der Gesamtbetrachtung den Angeklagten ganz erheblich belastende Tatumstände nicht berücksichtigt (BGH 6.9.06, 5 StR 156/06, Abruf-Nr. 062971). |
Sachverhalt
Der Angeklagte ließ sich vom Hintermann als Geschäftsführer einer GmbH einspannen, die eigens zu dem Zweck der USt-Hinterziehung gegründet wurde und von Februar bis Juli 2002 nur minderwertige elektronische Bauteile vertrieb. In gefälschten und in die Buchhaltung der GmbH übernommenen Eingangsrechnungen, die als Aussteller eine inländische AG auswiesen, ließ der Hintermann diese Bauteile jedoch als hochwertige Computerprozessoren deklarieren. Tatsächlich bezahlte die GmbH auch in keinem einzelnen Liefergeschäft den Kaufpreis von insgesamt 33,4 Mio. EUR zzgl. USt von 5,3 Mio. EUR an die AG. Die GmbH verkaufte die Bauteile mit Ausgangsrechnungen über insgesamt 34,4 Mio. EUR zzgl. USt von 5,5 Mio. EUR an zwei deutsche Exportunternehmen weiter, die ihrerseits die Ware umsatzsteuerfrei an eine Firma in Malaysia ausführten.
Da die Exportunternehmen nur gegen Vorkasse auslieferten, ließ der Hintermann von ihm geworbene Geldgeber als angebliche Treuhänder des malaysischen Unternehmens den (Netto-)Kaufpreis von je 259.000 EUR im Voraus an die Exportfirmen für jedes einzelne Liefergeschäft zahlen. Den von den Exportunternehmen an die GmbH überwiesenen Kaufpreis von jeweils 291.000 EUR inkl. USt hoben der Angeklagte und die Geldgeber bar vom Firmenkonto ab. Die Geldgeber erhielten die von ihnen gewährten 259.000 EUR zurück, die damit für das nächste Ausfuhrgeschäft zur Verfügung standen, während der Angeklagte 32.000 EUR vereinnahmte und auf ein anderes Konto der GmbH einzahlte.
Die auf diese Weise abgezweigte USt übergab der Angeklagte schließlich dem Hintermann in bar. Die Exportunternehmen zogen aus den von der GmbH an sie gerichteten Rechnungen die Vorsteuer (§ 15 Abs. 3 Nr. 1a UStG, § 4 Nr. 1a UStG, § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG). Die Geldgeber ließen sich von der GmbH mit einem monatlichen Zinssatz von 4,5% auf ihren Kapitaleinsatz entlohnen. Die vom Angeklagten entgegengenommenen Eingangsrechnungen wurden in sechs USt-Voranmeldungen der GmbH berücksichtigt, sodass USt i.H. von 5,3 Mio. EUR verkürzt wurde.
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