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  • 24.07.2009 | Verfahrensdauer

    Steuerfahndung muss zeitnah ­Staatsanwaltschaft informieren

    von RA Dirk Beyer, Kanzlei KONLUS, Bergisch Gladbach

    Die StA muss über relevante Ermittlungsverfahren informiert werden, um diese gegebenenfalls als „Herrin des Verfahrens“ an sich zu ziehen und so für eine zügige Ermittlung zu sorgen. Ansonsten kommt bei einer langen Verfahrensdauer eine Strafmilderung in Betracht (BGH 30.4.09,1 StR 90/09, Abruf-Nr. 092006).

     

    Sachverhalt

    Das LG hatte einen Geschäftsmann zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt, weil er Steuern i.H. von rund 2,4 Mio. DM hinterzogen hatte. Da sich das Verfahren fast zehn Jahre lang hingezogen hatte, wurde seine Strafe um acht Monate gemildert. Der StA war der Fall erst nach viereinhalb - möglicherweise bereits nach zweieinhalb - Jahren vorgelegt worden. Fest steht, dass die Steufa jedenfalls zweieinhalb Jahre „auf eigene Faust“ ermittelte und dann den Prüfungsbericht erstellte.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH bestätigte das Urteil des LG, welches eine Strafmilderung von acht Monaten für angemessen erachtet hatte. Weiterhin nutzte der BGH die Gelegenheit, auf die Rollenverteilung zwischen Steufa und StA hinzu­weisen.  

    Die Steufa hat beim Verdacht einer Steuerstraftat zwar eine eigenständige Ermittlungskompetenz (§ 386 Abs. 1 S. 1 AO, § 399 Abs. 1 AO). Auch kann die BuStra/StraBuSt eigenständig einen Strafbefehl in geeigneten Fällen beantragen (§ 400 AO). Jedoch darf die Steufa hierbei nicht die gesetzliche Rollenverteilung zwischen Finanzbehörde und StA übergehen.