01.06.2004 · Fachbeitrag · Verfahrensrecht
Zur Aussetzung bei steuerlichen Vorfragen
| Auch bei steuerrechtlichen Vorfragen von grundsätzlicher Bedeutung verbleibt dem Strafrichter ein Ermessensspielraum zu der Frage, ob das Strafverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden soll (BayObLG 3.3.04, 4St RR 8/04, u.v., Abruf-Nr. 041195). |
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