01.05.2004 · Fachbeitrag · Verjährung
Ablaufhemmung der Steuerverjährung bei unbeschränktem Steuerstrafverfahren
| Nimmt die Fahndungsbehörde hinsichtlich eines bestimmten Sachverhaltskomplexes Ermittlungen vor und beschränkt den Umfang ihrer Ermittlungen nicht ausdrücklich auf bestimmte Veranlagungszeiträume, so werden von der Ablaufhemmung des § 171 Abs. 5 AO sämtliche noch nicht festsetzungsverjährten Veranlagungszeiträume erfasst, in denen sich der entsprechende Sachverhalt auswirkt (FG Niedersachsen 15.12.03, 1 K 55/03, rkr., Abruf-Nr. 040652 |
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