25.02.2010 | Verjährung
Praxiswissen zur Strafverfolgungsverjährung im besonders schweren Fall - eine Ergänzung
von RD Stefan Rolletschke, Alfter/Köln
Wie bereits in dem detaillierten Beitrag von Wulf (PStR 10, 13 ff.) dargestellt, wurde das steuerstrafrechtliche Verjährungsrecht durch § 376 Abs. 1 AO n.F. umfassend novelliert. Strukturelles Hauptproblem der Gesetzesnovelle ist, dass die in § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis Nr. 5 AO als strafzumessungsbedeutsame Regelbeispiele formulierten besonders schweren Fälle durch die Inbezugnahme von § 376 Abs. 1 AO n.F. zu Tatbestandsmerkmalen des Verjährungsrechts werden. Dies führt zu nicht unerheblichen Verwerfungen.
1. „Begehungsweisen- oder Ahndungslösung“?
Umstritten ist bereits die Frage, ob die Anwendung des § 376 Abs. 1 AO n.F. voraussetzt,
- dass es letztlich zu einer Ahndung wegen eines besonders schweren Falls i.S. des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis Nr. 5 AO kommen muss (so Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 376 Rn. 21; Pelz, NJW 09, 470, 471; Bender, wistra 09, 215, 218; Samson/Brüning, wistra 10, 1, 2) oder
- ob es ausreicht, dass eine der in den Regelbeispielen umschriebenen Begehungsweise gegeben ist (so Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl., § 376 Rn. 14 f.; Klein, AO, 10. Aufl., § 376 AO Rn. 11; Rolletschke/Kemper, Steuerverfehlungen, § 376 Rn. 7; Rolletschke/Jope, Stbg 09, 213, 214; Wegner, PStR 09, 33; Wulf, DStR 09, 459; Wulf, PStR 10, 13, 14).
Für die Annahme der „Begehungsweisenlösung“ spricht nicht nur, dass der Bericht des Finanzausschusses vom 27.11.08 (BT-Drs. 16/11108, 47) auf die „in § 370 Abs. 3 S. 2 AO namentlich aufgezählten Begehungsweisen“ abstellt (a.A. insoweit Samon/Brüning, wistra 10, 1, 2). Entscheidend ist m.E., dass nur so eine hinreichende Konturierung des § 376 Abs. 1 AO n.F. möglich ist (Klein, AO, 10. Aufl., § 376 Rn. 11; Rolletschke/Jope, Stbg 09, 213, 214; im Ergebnis auch Wulf, DStR 09, 459 ff.).
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