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  • 01.10.2006 | Verständigung

    Der „Deal“ im Richterzimmer

    von RA Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Berlin
    Eine Verständigung im Strafverfahren („Deal“) allein mit dem Gericht ohne Zustimmung der StA birgt revisionsrechtliche Risiken (BGH 13.7.06, 4 StR 87/06, Abruf-Nr. 062499).

     

    Sachverhalt

    Das LG hat T zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung wurde zwischen dem Vorsitzenden, dem Verteidiger des T und der StA telefonisch über die Möglichkeit einer verfahrensbeendenden Absprache gesprochen. Der Verteidiger hatte bei Zusage einer Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren und elf Monaten ein Geständnis in Aussicht gestellt.  

     

    Unmittelbar nach Beginn der Hauptverhandlung fand im Beratungsraum der Strafkammer eine Besprechung statt, an der die Mitglieder der Strafkammer, die Verteidiger sowie zwei Staatsanwälte teilnahmen. Der Vorsitzende gab bekannt, dass in Anbetracht der schwierigen Beweislage im Falle eines umfassenden Geständnisses eine Strafobergrenze von zwei Jahren und elf Monaten angedacht sei. Die Staatsanwälte waren hiermit nicht einverstanden. Eine Einigung kam nicht zustande.  

     

    In der Fortsetzungsverhandlung, vor Eintritt in die Beweisaufnahme, bat T‘s Verteidiger um Mitteilung der „Strafmaßvorstellung“ für den Fall eines Geständnisses. Der Vorsitzende erklärte, dass angesichts der ungünstigen Beweislage ein Geständnis zu einer nicht unerheblichen Strafmilderung führen würde, wobei die Strafkammer eine Strafobergrenze von drei Jahren und zwei Monaten nicht überschreiten würde. Eine Erklärung der StA hierzu erfolgte nicht. Im Anschluss gab T über seinen Verteidiger eine geständige Einlassung ab. Der Staatsanwalt erklärte sodann, dass die vom Gericht genannten Strafen nicht seiner Vorstellung entsprächen, sie seien daher „nicht Gegenstand einer Absprache“.