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  • 01.03.2007 | Verwaltungsanweisung

    Gebührenpflicht der verbindlichen Auskunft

    Über das JStG (§ 89 Abs. 3bis 5 AO i.d. Fassung des JStG 2007 vom 13.12.06, BGBl. I 06) ist die verbindliche Auskunft jetzt erstmals kostenpflichtig geworden mit der Begründung, das immer komplizierter werdende Steuerrecht führe zu vermehrten Anfragen bei den Ämtern (!). Die Gebühr wird nach dem Wert berechnet, den die Auskunft für den Antragsteller hat. Alternativ kommt eine Zeitgebühr von 50 EUR je angefangener halber Stunde in Betracht. Schon vor Inkrafttreten des Gesetzes hat das BMF mit Schreiben vom 8.12.06 (IV A 4 - S 0224 - 12/06) klargestellt, dass 

    • die Gebührenpflicht am 18.12.07 im BGBl. verkündet wurde und sich damit auf alle Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft erstreckt, die nach dem 18.12.07 gestellt werden,
    • die Gebühr sich nach dem Gegenstandswert berechnet, den die Auskunft für den Steuerpflichtigen hat, mindestens aber 121 EUR (Mindestgegenstandswert von 5.000 EUR) und höchstens 91.456 EUR (Kappungsgrenze bei 30 Mio. EUR). Lässt sich kein Gegenstandwert bestimmen, richtet sich die Gebühr nach der Bearbeitungszeit: 50 EUR für jede angefangene halbe Stunde, mindestens jedoch 100 EUR.
    Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 52 | ID 90093