27.04.2010 | Verwertungsverbot
Kein Verwertungsverbot für die beim Steuerberater sichergestellten Daten
Werden Tatsachen unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt, besteht dennoch kein allgemeines gesetzliches Verwertungsverbot im Besteuerungsverfahren (BFH 19.8.09, I R 106/08, Abruf-Nr. 101197). |
Sachverhalt
Das FA ordnete bei einer Immobilien-GmbH eine Außenprüfung für die Jahre 2001 bis 2003 an. Wegen des Verdachts der Verkürzung der ESt und USt wurden Strafverfahren eingeleitet und die Geschäftsräume der Klägerin durchsucht. Nach Sichtung der beschlagnahmten Unterlagen sowie der beim StB sichergestellten Daten wurde wegen des Verdachts einer Steuerstraftat der Prüfungszeitraum auf die Jahre 1995 bis 1999 erweitert.
Entscheidungsgründe
Bei der zeitlichen und sachlichen Bestimmung des Umfangs einer Außenprüfung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Die Finanzverwaltung hat sich in § 4 BpO selbst gebunden, indem sie bei anderen als Großbetrieben einen Prüfungszeitraum von drei Besteuerungszeiträumen zur Regel machte, es sei denn, es ist mit erheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen oder es besteht der Verdacht einer Steuerstraftat. Im Streitfall war der Verdacht einer Steuerstraftat gegeben. Das Gericht konnte keine Fehler bei der Ermessensausübung feststellen und kam darüber hinaus zu dem Schluss, dass die beim StB sichergestellten Daten auch im Besteuerungsverfahren verwertet werden durften.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH existiert kein allgemeines gesetzliches Verwertungsverbot für Tatsachen, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt worden sind. Hat die Tatsachenermittlung jedoch einen verfassungsrechtlich geschützten Bereich des Steuerpflichtigen verletzt, kann ein sogenanntes qualifiziertes materiell-rechtliches Verwertungsverbot anzunehmen sein. Solche Tatsachen sind ausnahmslos nicht verwertbar und es ist auch nicht möglich, diesen Mangel durch erneute, zulässige Ermittlungsmaßnahmen zu heilen.
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