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  • 27.05.2009 | Verwertungsverbote

    Maßnahmen nach § 100a ff. StPO im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren

    von ORR Steffen Hölzle, Karlsruhe

    Der Gesetzgeber hat durch das „Gesetz zur Neuregelung der Telekommuni­kationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG“ (21.12.07, BGBl I 07, 3198) und das „Jahressteuergesetz 2008“ (20.12.07, BGBl I 07, 3150) die strafpro­zessuale Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) neu geregelt. Der Beitrag stellt die wichtigsten Änderungen vor und ordnet sie in den Regelungszusammen­hang des § 100a ff. StPO (n.F.), § 370 AO (n.F.) sowie § 113 ff. TKG ein. Insbesondere wird auch auf die Erhebung von Verkehrsdaten nach § 100g StPO eingegangen.  

    1. Wesentliche Änderungen und rechtliche Voraussetzungen

    Der verfassungsrechtlich bedenkliche Tatbestand der gewerbs- oder banden­mäßigen Steuerhinterziehung (§ 370a AO a.F.) ist ersatzlos wegge­fallen. Die bandenmäßige Begehungsweise findet sich nun in § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO als Regelbeispiel einer Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall und ist damit „nur“ Vergehen, wenngleich mit erhöhtem Strafrahmen. § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO ist dabei auf die bandenmäßige Hinterziehung von Umsatz- oder Verbrauchssteuern beschränkt. Das wird dann zu Problemen führen, wenn im Sachzusammenhang auch Ertragsteuern verkürzt wurden.  

     

    Nach § 100a StPO n.F. kann auf Anordnung des Gerichts (§ 100b StPO n.F.) die Telekommunikation bei Verdacht einer der in § 100a Abs. 2 StPO genannten schweren Straftaten, wenn diese auch im konkreten Einzelfall schwer wiegt und auf andere Weise nur erschwert oder gar nicht ermittelt werden könnte, überwacht und aufgezeichnet werden. Durch § 100a Abs. 2 Nr. 2 StPO werden erstmals auch Straftaten aus der AO in den Anlassstrafen­katalog aufgenommen, die Steuerhinterziehung allerdings ausdrücklich nur unter den Voraussetzungen des § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO.  

     

    Nach § 100g Abs. 1 S. 1 StPO können die in § 96 Abs. 1 TKG genannten Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) auch ohne Wissen des Betroffenen „erhoben“ werden. § 100g StPO n.F. regelt damit im Gegensatz zu § 100a StPO nicht die Aufzeichnung der Inhalte, sondern lediglich bestimmter Verbindungsdaten; der Anwendungsbereich wird insoweit ausgedehnt, als die verfolgte Straftat von erheblicher Bedeutung nicht notwendigerweise im Anlassstrafenkatalog des § 100a Abs. 2 Nr. 2 AO enthalten sein muss. Der Verweis in § 100g Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO auf § 100a Abs. 2 StPO ist nämlich - wie schon beim § 100g a.F. - nicht abschließend („insbesondere“). Allerdings muss es sich bei der mit Mitteln des § 100g StPO verfolgten Tat „mindestens um eine Straftat der mittleren Kriminalität“ handeln (Cierniak in Meyer/Goßner, 51. Aufl., 2008, § 100g Rn. 13, § 98a Rn. 5).