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  • 25.02.2010 | Vollstreckung

    Gestaltungsmissbrauch im steuerlichen Beitreibungsverfahren: Steuerhinterziehung?

    von RA Stefanie Schott, FA Steuerrecht, Mainz

    In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass Mandanten der Steuererhebung durch zweifelhafte Gestaltungen entgehen wollen, die ihnen nach außen hin lediglich ein Einkommen in Nähe der Pfändungsfreigrenze belassen. Angeblich werden sie in diesem Sinne teilweise gar von ihren Steuerberatern beraten. Kommt es dann zu einer Betriebsprüfung, ist die Angst besonders groß, wenn der Steuerpflichtige bereits Erfahrungen mit einem steuerstrafrechtlichen Verfahren gemacht hat.  

     

    Sachverhalt

    Der steuerpflichtige Einzelunternehmer hinterzieht Steuern und wird deshalb steuerlich und strafrechtlich verfolgt. Um einer Vollstreckung des FA zu entgehen, gründet er eine Gesellschaft, an der er selbst formal nicht beteiligt ist. Stattdessen setzt er als Gesellschafter und Geschäftsführer Familienmitglieder ein. Er selbst erbringt gegenüber seinen früheren Auftraggebern die gleichen Leistungen wie zuvor, Auftragspartner ist aber formal von nun an die Gesellschaft. Diese rechnet die vom Steuerpflichtigen  

    erbrachten Leistungen ab und vereinnahmt und versteuert das Entgelt.  

    Der Steuerpflichtige selbst wird als Angestellter oder in selbstständiger Tätigkeit für die Gesellschaft tätig und bezieht nur noch eine geringe Vergütung, unterhalb oder jedenfalls nahe der Pfändungsfreigrenze.  

     

     

    Wird nun, nach Abschluss des ersten Verfahrens eine Betriebsprüfung bei der Gesellschaft eingeleitet, ist die Angst groß, dass es zu einer weiteren Bestrafung kommt. Das gilt umso mehr, als bereits eine erste Verurteilung, etwa eine Bewährungsstrafe, vorliegt. Außerdem stellt sich die Frage, ob es dem Steuerpflichtigen in irgendeiner Form zugute kommen kann oder muss, dass im Rahmen des abgeschlossenen Verfahrens bereits bekannt geworden ist, dass der Steuerpflichtige die nunmehr untersuchte Gestaltung gewählt hat.  

    1. Auswirkungen im Hinblick auf die Steuererhebung

    Das in dem gewählten Beispielsfall unterstellte Ziel des Steuerpflichtigen ist zwar die Verhinderung der Vollstreckung wegen bereits entstandener Steuerschulden; die Zwischenschaltung einer Gesellschaft zur Verlagerung der eigenen Einkünfte, hat aber zwangsläufig zugleich Auswirkungen auf die laufende Besteuerung, einerseits der Gesellschaft bzw. ihrer Gesellschafter und andererseits des Steuerpflichtigen selbst.