01.01.2001 · Fachbeitrag · VSt-Hinterziehung
Zur Wiederaufnahme (§ 79 Abs. 1 BVerfGG)
| Die Wiederaufnahme nach § 79 Abs. 1 BVerfGG geht davon aus, dass eine nicht verfassungskonforme Norm sofort nicht mehr angewendet werden darf. Da das BVerfG jedoch im Falle der VSt die Weitergeltung angeordnet hat, kann die Wiederaufnahme nicht beansprucht werden (LG Itzehoe, Beschluss 11.9.00, 9 Qs 72/OO I, n.v.). (Abruf-Nr. 001332) |
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