07.01.2008 | Werbungskosten
Strafverteidigungskosten können Erwerbsaufwendungen sein
Strafverteidigungskosten sind Erwerbsaufwendungen, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war (BFH 18.10.07, VI R 42/04, Abruf-Nr. 073805). |
Sachverhalt
Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung des FG, den steuerlichen Abzug der Aufwendungen für die Verteidigung in einem Strafverfahren anzuerkennen. Das FG hat – ebenso wie das FA – deren Veranlassung durch die berufliche Tätigkeit des Klägers verneint.
Entscheidungsgründe
Nach Ansicht des BFH sind die streitigen Aufwendungen des Klägers für die Strafverteidigung vor dem LG nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen.
In der Rechtsprechung des BFH ist anerkannt, dass Strafverteidigungskosten nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist (BFH/NV 04, 1639). Dies ist der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist (BFH BStBl II 95, 457). Die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein (BFH/NV 02, 1441).
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