24.04.2008 | Wirtschaftsstraftaten
Verkürzte Anklageschriften bei Serienstraftaten
Werden dem Täter zahlreiche gleichartige Wirtschaftsstraftaten – etwa Serienbetrügereien – vorgeworfen, reicht es aus, wenn der Anklagesatz die Zahl dieser Taten, den Tatzeitraum und den verursachten Gesamtschaden aufführt. Weitere Einzelheiten können dann, z.B. in Form einer Tabelle, im wesentlichen Ermittlungsergebnis aufgelistet werden (BGH 19.2.08, 1 StR 596/07, Abruf-Nr. 080975). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der wegen Anlagebetrügereien verurteilte Angeklagte rügte, dass Teile des ihn betreffenden Anklagesatzes nicht verlesen worden seien (§ 243 Abs. 3 S. 1 StPO). Seine Revision war erfolglos. Grundsätzlich muss
- der Anklagesatz die Tat, die dem Angeschuldigten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften bezeichnen (§ 200 Abs. 1 S. 1 StPO);
- die Anklage die Identität des von ihr erfassten geschichtlichen Vorgangs klarstellen und deutlich machen, welche bestimmte Tat gemeint ist. Sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen, wobei nicht unklar bleiben darf, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der StA urteilen soll (Umgrenzungsfunktion);
- der Angeklagte und die übrigen Verfahrensbeteiligten im Rahmen der Anklage über weitere Einzelheiten des Vorwurfs unterrichtet werden, damit sie ihr Prozessverhalten auf den mit der Anklage erhobenen Vorwurf abstimmen können (Informationsfunktion).
Übertriebene Anforderungen an die Konkretisierung der Tat im Anklagesatz dürfen aber nicht gestellt werden. Um diesen zu verdeutlichen, kann man deshalb auf das wesentliche Ermittlungsergebnis zurückgreifen (Tolksdorf in Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl., § 200 Rn. 3).
Betrifft die Anklage eine Vielzahl gleichartiger Wirtschaftsstraftaten ist es ausreichend, wenn die den Angeklagten betreffenden Taten nach der Tatbegehungsweise, dem Zeitraum, dem Tatort und den Schadensgruppen, etwa durch Angabe des höchsten und geringsten Einzelschadens sowie des durchschnittlichen Tatschadens, zusammengefasst sind. Ein Hinweis auf die Zahl der Tatopfer genügt, wenn sich deren Individualisierung und die sie und den jeweiligen Angeklagten betreffenden Taten aus dem wesentlichen Ermittlungsergebnis unverwechselbar ergeben.
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