01.12.2004 · Fachbeitrag · Zoll
Verletzung der Gestellungspflicht
| In einem Fahrzeug eingeführte versteckte oder verheimlichte Waren sind nur gestellt (Art. 38 Zollkodex), wenn ihr Vorhandensein der zuständigen Zollstelle ausdrücklich mitgeteilt wird. Gestellungs- und mitteilungspflichtig sind all die Personen, die die Herrschaft über das Fahrzeug im Zeitpunkt der Verbringung haben (BFH 20.7.04, VII R 38/01, Abruf-Nr. 042888). |
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