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  • 01.08.2007 | Zoll

    Zigarettenschmuggel: Bandenmäßige Steuerhehlerei wird nicht gesondert bestraft

    Die Steuerstrafnormen §§ 374, 373 AO sehen keine bandenmäßige Steuerhehlerei vor. § 374 Abs. 1 AO verweist hinsichtlich des anzuwendenden Strafrahmens nur für den Fall einer gewerbsmäßigen Tatbegehung auf die Rechtsfolge des § 373 AO (BGH 10.5.07, 5 StR 87/07, Abruf-Nr. 072112).

     

    Sachverhalt

    Die Angeklagten leisteten nach Abschluss von Schmuggeltaten unbekannt gebliebenen Hinterleuten Absatzhilfe. Hinsichtlich der geschmuggelten Zigaretten waren Einfuhrabgaben (Zoll, Tabaksteuer, Einfuhrumsatzsteuer) hinterzogen worden.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH hat die Kennzeichnung der Taten als bandenmäßig begangene Steuerhehlerei abgeändert, denn die Steuerstrafnormen §§ 374, 373 AO sehen keine bandenmäßige Steuerhehlerei vor. § 374 Abs. 1 AO verweist hinsichtlich des anzuwendenden Strafrahmens nur für den Fall einer gewerbsmäßigen Tatbegehung auf die Rechtsfolge des § 373 AO

     

    Für ebenso fehlerhaft erachtet der BGH die Strafzumessung: Das LG hat ungeachtet der Besonderheiten der Einzelfälle und der teilweise um ein Mehrfaches voneinander abweichenden Höhe der Hinterziehungsbeträge bei jedem Angeklagten ohne weitere Begründung stets identische Einzelstrafen verhängt. Das sei bedenklich, so der BGH, weil das LG bei der Strafzumessung maßgeblich auf die Höhe der hinterzogenen Abgaben abgestellt hat. Der BGH könne nicht nachvollziehen, warum sich diese Differenzen nicht auf die Bemessung der Einzelstrafen ausgewirkt haben. Zudem seien in einigen Fällen die Zigaretten vor Auslieferung sichergestellt worden. Gleichwohl wäre der entlastende Umstand der Sicherstellung bei der Einzelstrafzumessung unberücksichtigt geblieben.