01.07.2004 · Fachbeitrag · Zollverwaltungsgesetz
Verbringen ausländischer Sparbücher in die Bundesrepublik Deutschland
| Nach § 31a Abs. 1 ZollVG handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 12a Abs. 1 S. 1 ZollVG mitgeführtes Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel über 15.000 EUR auf Verlangen der zuständigen Zollbeamten oder des BGS nicht oder nicht vollständig anzeigt. Auch bei einem ausländischen Sparbuch kann es sich um ein anzeigepflichtiges Zahlungsmittel handeln (OLG Karlsruhe 7.5.04, 1 Ss 7/03, Abruf-Nr. 041489). |
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