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  • 26.10.2009 | Zusammenveranlagung

    Schuldner der Hinterziehungszinsen bei Steuerhinterziehung durch den Ehegatten

    von RRin Daniela Schelling, Stuttgart

    Wegen der aus der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG folgenden Gesamtschuldnerschaft für die Steuer kann auch der an der Hinterziehung nicht beteiligte Ehegatte Schuldner der Hinterziehungszinsen sein, weil auch zu seinem steuerlichen Vorteil Steuern hinterzogen wurden.  

    1. Beispiel

    Aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung wurde festgestellt, dass in den gemeinsamen Einkommensteuererklärungen der Jahre 2000 bis 2002 die erzielten Kapitalerträge aus einem Wertpapierdepot, das der Ehemann bei einer Bank in der Schweiz eröffnet hatte, nicht erklärt wurden. Es ergingen geänderte Steuerbescheide.  

     

    Das Steuerstrafverfahren gegen den Ehemann wurde nach § 153a StPO, für das Jahr 2000 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da für 2000 bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten war. Bei der Ehefrau konnte ein (bedingter) Vorsatz nicht nachgewiesen werden. Nach Bestandskraft der Steuerfestsetzungen wurde durch Bescheid gegen beide Ehepartner Hinterziehungszinsen nach § 235 AO für Einkommensteuer festgesetzt. Die Frage ist nun, ob der Bescheid über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer rechtmäßig ergangen ist.  

    2. Hinterziehungszinsen: Tatbestandsmerkmale nach AO/FGO

    Nach § 235 AO sind hinterzogene Steuern zu verzinsen. Es muss eine zumindest bedingt vorsätzliche Steuerhinterziehung vorliegen. Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen setzt keine Bestrafung des Täters voraus, verlangt aber, dass der objektive und subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt ist. Auch im finanzgerichtlichen Verfahren gilt zwar der Grundsatz „in dubio pro reo“, allerdings ist das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale nicht nach der StPO, sondern nach der AO und der FGO zu prüfen.