Drum prüfe, wer sich ewig bindet
| Ehegatten können sich gemeinsam steuerlich veranlagen lassen, § 26b EStG. Dabei werden die Einkünfte zusammengerechnet und einheitlich besteuert. Die gemeinsame Veranlagung kann bisweilen jedoch auch eine gemeinsame steuerstrafrechtliche Verantwortung begründen. |
Steuerhinterziehung
1. Ehe und Veranlagung
M und die aus dem Nicht-EU-Ausland stammende F führen eine klassische „Hausfrauenehe“. M hat neben seinen Einkünften aus abhängiger Beschäftigung noch Mieteinnahmen. Diese werden auf Vorschlag des M und mit dem Einverständnis der F auf deren ausländisches Konto überwiesen. M und F beantragen im Rahmen ihres Wahlrechts nach § 25 Abs. 1 S. 1 EStG die gemeinsame steuerliche Veranlagung, § 26b EStG. M verschweigt die Mieteinnahmen.
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