· Fachbeitrag · Abzugsfähigkeit betrieblich veranlasster Kosten
Abenteuerliche Ausfahrt ‒ Teil 2
| Stellt die Steuerfahndung (Steufa) eine Steuerhinterziehung fest, hat das oft auch für Dritte Konsequenzen. Es gilt das sog. Legalitätsprinzip. Die Steufa ist verpflichtet, auch gegen den Dritten zu ermitteln. |
1. Steuerhinterziehung durch Versicherungsmakler
Bei Versicherungsmakler (VM) fand eine Betriebsprüfung statt. Diese und die Ermittlungen der Steufa ergaben, dass VM an einer Oldtimerausfahrt teilnahm und die Kosten zu Unrecht als Betriebsausgaben abzog. Das Strafverfahren wurde gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt, § 153a StPO.
2. Ermittlungen gegen Veranstalter der Oldtimerausfahrt
Die Steufa richtete ihr Augenmerk nun auf den Veranstalter der Ausfahrt, das Autohaus A. Sie prüfte u. a. die Rechnungsstellung durch A für die Leistungen zur Oldtimerausfahrt. A hielt die Leistungsbeschreibung unscharf. Aus der Rechnung ergab sich nicht, welche konkreten Leistungen in der Ausfahrt erbracht wurden und für wie viele Personen. Für die Steufa ergab sich der Verdacht, dass A die Rechnungen bewusst „unscharf“ stellte, um es den Leistungsempfängern zur ermöglichen, die Rechnung als Betriebsausgabe zu buchen.
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