· Fachbeitrag · Düsseldorfer Verfahren
Ungeklärte Bareinzahlungen
| Die Arbeit der Steuerfahndung (Steufa) ist auch deswegen so interessant, weil sie in verschiedensten Lebensbereichen ermittelt. Hierzu gehört auch die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Besteuerung des „horizontalen Gewerbes“ nach dem sog. „Düsseldorfer Verfahren“. |
1. Anzeige der Kinder eines Kunden
Die Escort-Dame (E) arbeitete für eine Escort-Gesellschaft. Hier hatte sie zahlreiche Stammkunden. Zum Stammkunden (S) entwickelte sie über die Jahre eine enge Nähebeziehung. S ‒ der wohlhabend war ‒ überwies E immer wieder einige größere Geldbeträge. Hierauf wurden die Kinder von S nach dessen Tod aufmerksam und erstatteten Strafanzeige gegen E wegen Betrugs. Sie vermuteten, dass E dem S unter Vorspiegelung falscher Tatsachen Geld entlockte.
2. Strafverfahren wegen Betrugs eingestellt
Das Strafverfahren wegen Betrugs wurde mangels hinreichender Indizien eingestellt. Allerdings leitete die Staatsanwaltschaft den Vorgang an das FA weiter. Die Steufa interessierte sich für Geldüberweisungen von S an E, unterstellte gewerbliche Einkünfte und leitete gegen E ein Steuerstrafverfahren ein, weil E die Mittelzuflüsse nicht in ihren Steuererklärungen angegeben hatte.
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