· Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
Schwierige Selbstanzeige
| Selbstanzeigen spielen im Steuerstrafrecht eine zentrale Rolle. Dabei liegt die Messlatte für ihre Wirksamkeit hoch, insbesondere weil sämtliche noch nicht verjährte Steuerstraftaten ‒ mindestens aber alle Steuerstraftaten einer Steuerart ‒ in den letzten zehn Jahren aufzudecken sind. Das macht es für den Berater oft schwierig, Selbstanzeigen zu erstellen. Der Schwierigkeitsgrad erhöht sich, wenn die Sachverhalt unaufklärbar ist. |
1. Nicht deklariertes Auslandsvermögen
Der Steuerpflichtige (S) hatte seit mehreren Jahrzehnten erhebliches Vermögen bei ausländischen Banken angelegt. Die Geldanlagen wurden durch dessen Bruder (B) betreut. S war in Deutschland wohnhaft und hatte im Inland auch seinen ständigen Aufenthalt. Trotzdem deklarierte S in seinen inländischen Steuererklärungen die erzielten Kapitalerträge nicht.
2. Tod des Bruders ruft Erben auf den Plan
Auch B hatte im Ausland Kapitalvermögen, aus dem er Zinsen erwirtschaftete und ‒ trotz Steuerpflicht im Inland ‒ die Kapitalerträge dem FA nicht offenlegte. Als B verstarb erlangten seine zwei Kinder Kenntnis vom Auslandsvermögen, das dem deutschen Fiskus bisher unbekannt war. Durch die hinzugezogene Steuerberatungsgesellschaft wurden die Kinder, die Alleinerben des B waren, über die strafbewehrte Pflicht, die Sachverhalte offenzulegen, informiert.
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