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  • · Fachbeitrag · Steufa-Praxis

    Daten-CD: Kauf, Prüfung und Auswertung

    | Eine unbekannte Privatperson bot der Finanzverwaltung eine Daten-CD mit Schweizer Bankdaten gegen Zahlung eines Entgelts an. Die Finanzverwaltung prüfte die vor dem Erwerb zur Verfügung gestellten 100 Datenauszüge mit einem Anlagevermögen von insgesamt 123 Mio. EUR auf ihre Echtheit. Die Steufa schätzte die Daten als authentisch ein und erwarb im Auftrag des Landes die Daten-CD. Insgesamt konnte sie so über 1.000 Schweizer Bankkonten mit einem Gesamtanlagevolumen von 1,8 Mrd. Schweizer Franken überprüfen. |

     

    1. Pauschal: Kauf einer Daten-CD

    Aufgrund der ersten Auswertung ergaben sich unzählige Anhaltspunkte dafür, dass Steuern hinterzogen worden waren. Die Schweizer Zinseinkünfte der einzelnen Anleger waren nicht versteuert worden. Zur Durchführung weiterer Ermittlungsmaßnahmen wurden die Datensätze daher auf die jeweils örtlich zuständigen Steuerfahndungsstellen verteilt.

     

    2. Konkret: Der einzelne Verdächtige

    Der Kontostand eines Schweizer „Schwarzkontos“ wies einen Betrag von 770.000 EUR aus. Die Vorermittlungen ergaben, dass der Anleger die Kapitaleinkünfte nicht erklärt hatte, und auch die Mittelherkunft war zunächst ungewiss. Zudem war der Anleger den Zollbehörden bereits im Vorfeld aufgefallen. Er reiste stets mit einem Bargeldbetrag von knapp unter der anmeldepflichtigen Grenze von 10.000 EUR von der Schweiz nach Deutschland ein.

     

    Um Unterlagen für das Strafverfahren sicherzustellen, beantragte die Steufa Durchsuchungsbeschlüsse für die Wohnräume des Anlegers. Vorgeworfen wurde ihm unter anderem auch, dass er trotz zahlreicher Presseveröffentlichungen über die Durchführung von Ermittlungsverfahren gegen Kunden Schweizer Banken weiterhin damit rechnete, dass seine Taten unentdeckt bleiben würden.

     

    3. Geläutert: Mitwirkung des Beschuldigten

    Am Durchsuchungstag konnten die Kontoauszüge nicht lückenlos sichergestellt werden. Da die Schweiz gegenüber deutschen Behörden beim bloßen Vorwurf der Steuerhinterziehung nicht verpflichtet ist, Auskünfte zu erteilen, war die Steuerfahndung auf die Angaben und Mitwirkung des Anlegers angewiesen. Dieser wirkte bei der Nachversteuerung der bislang nicht erklärten Zinseinkünfte auf Anraten seines Verteidigers mit. Er forderte die Erträgnisaufstellungen seines Schweizer Bankkontos an. Zur Herkunft der angelegten Gelder gab er an, in den letzten Jahren einen zurückhaltenden Lebensstil gepflegt zu haben. Da er mit seiner selbstständigen Tätigkeit gut verdient habe, habe er sich eine „Vermögensreserve“ in der Schweiz aufgebaut. Die Steuerbescheide wurden rückwirkend für 10 Jahre geändert: Insgesamt musste der Beschuldigte Steuern von etwa 50.000 EUR nachzahlen. Für den strafrechtlich verkürzten Betrag von 20.000 EUR wurde für den Anleger ein Strafbefehl mit 50 Tagessätzen zu je 250 EUR erlassen.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2018 | Seite 24 | ID 45026371