· Fachbeitrag · Steufa-Praxis
Ehebruch des Zimmermanns
| Viele Steuerfahndungsprüfungen haben ihren Ursprung aus Anzeigen von der Bevölkerung. Während anonyme Anzeigen oft mit „Vorsicht zu genießen“ sind, haben Meldungen von Bürgern, die auch für Nachfragen zur Verfügung stehen, des Öfteren stichhaltige Informationen. Ergeben sich hieraus Verdachtsmomente einer Steuerverkürzung, ist die Steuerfahndung (Steufa) verpflichtet, dem nachzugehen und zu ermitteln. |
1. Anzeige der eigenen Ehefrau
Die Steufa erreichte ein Schreiben der Ehefrau (E) des Zimmermanns (Z). Z betrieb eine Zimmerei mit über 15 Angestellten: Er verschweige dem FA gegenüber seit Jahren erhebliche Einkünfte aus seinem Gewerbe und führe zu geringe Steuern ab. Mit dem Schwarzgeld bestreite Z seinen Lebensunterhalt.
2. Zeugenvernehmung konkretisiert Vorwürfe
Die Steufa leitete ein Steuerstrafverfahren gegen Z ein und lud E zur Zeugenvernehmung vor. Sie berichtete vom Ehebruch des Z, der Trennung. Sie wolle gegenüber dem FA „reinen Tisch“ machen. Beispielhaft erzählte sie von gemeinsamen Urlauben, die in bar bezahlt wurden, und von privaten Autokäufen des Z. Auch diese habe Z mit Bargeld bezahlt. Sie legte den Beamten Nachweise vor. Die Nachfrage der Steuerfahndung, wie hoch sie die jährlichen Umsätze dieser Geschäfte schätze, konnte E nicht beantworten, da sie keine Einsicht in die konkreten Geschäftszahlen des Unternehmens gehabt habe.
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