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  • · Fachbeitrag · Steufa-Praxis

    Inhaber einer Eisdiele als Wiederholungstäter

    | Der Eisdieleninhaber war schon bei einer früheren Prüfung wegen Steuerhinterziehung aufgefallen. Damals hatte der Eisdieleninhaber einen derartig geringen Aufschlagsatz, dass eine Nachkalkulation zu einem erheblichen Mehrergebnis geführt hatte. So konnte ihm nachgewiesen werden, dass die eingekaufte Zuckermenge zu einer höheren Eismenge hätte führen müssen. Damals war er mit einer Geldauflage davongekommen. Nun stand er erneut auf dem Prüfungsgeschäftsplan. |

     

    1. Erlöse aus dem Verkauf von Kaffee

    Auffälligkeiten hinsichtlich des Aufschlagsatzes konnten nicht festgestellt werden, allerdings waren die Gewinne auch nicht so hoch, dass die fünfköpfige Familie des Eisdieleninhabers gut davon hätte leben können. Der Prüfer wohnte vor Ort und hatte beobachtet, dass die Eisdiele - einem Trend folgend - auch im Winter geöffnet hatte und der Kaffeekonsum enorm zugenommen hatte. Dieser Trend war anhand der Buchführung aber nicht nachzuvollziehen. Die Überprüfung des Wareneinsatzes ergab auch keinen höheren Einkauf von Kaffee. Der Prüfer sprach den Inhaber darauf an. Dieser wurde sichtlich nervös und konterte, dass der Prüfer ihm wohl wieder ein Strafverfahren anhängen wolle. Deshalb beschränkte sich der Prüfer auf seine Untersuchungsmethoden und versuchte, anhand der eingekauften Menge an Würfelzucker und Kaffeemilch den Kaffeeumsatz hochzurechnen. Dabei kam er zu solch einem hohem Missverhältnis, dass lediglich die Möglichkeit einer Hinterziehung vorliegen konnte.

     

    2. Steuerfahndung bejaht Anfangsverdacht

    Ein Strafverfahren wurde eingeleitet und die Geschäftsräume durchsucht. Dabei wurden weitere, nicht verbuchte Eingangsrechnungen aufgefunden. Diese betrafen aber vor allen Dingen Zutaten für die Eisherstellung wie Zucker, Milch, Sahne und Fett, der Wareneinkauf stimmte insoweit mit den erklärten Erlösen überein. Ein zusätzlicher Kaffeeeinkauf war aber nicht zu entdecken. Allerdings fanden die Fahnder im Wohnhaus auf dem privaten Computer Emails von Verwandten aus Italien. Aus deren Inhalt ergab sich, dass Verwandte bei ihren Deutschlandbesuchen große Mengen italienischen Kaffees mit nach Deutschland brachten, den der Inhaber offensichtlich in der Eisdiele verkaufte. Er selbst nutzte auch jeden Besuch aus, um größere Mengen an Kaffee nach Deutschland zu bringen. Entsprechende Rechnungen fanden sich in seinem Schreibtisch. Die Erlöse hieraus waren natürlich nicht verbucht worden.

     

    3. Einstellung des Verfahrens abgelehnt

    Anhand der Rechnungen plus einem Sicherheitszuschlag wurden unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Aufschlagsatzes Mehrerlöse von 80.000 EUR für drei Jahre ermittelt. Der Steuerberater des Inhabers legte das Mandat nieder. Sein Strafverteidiger versuchte vergeblich, eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO zu erreichen. Dies lehnte die StA wegen der wiederholten Steuerhinterziehung jedoch ab. Kurz nach Bekanntwerden dieser Entscheidung war die Eisdiele geschlossen und der Betriebsinhaber mit seiner Familie aus Deutschland verschwunden.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 296 | ID 42988554