· Fachbeitrag · Steufa-Praxis
Lesereisen werden Schriftsteller zum Verhängnis
| Bei der Bearbeitung der Steuererklärung eines Schriftstellers S fiel dem Sachbearbeiter auf, dass S lediglich Einnahmen aus Honoraren aus seiner schriftstellerischen Tätigkeit erklärt hatte. S hatte aber auch Lesungen in Buchhandlungen durchgeführt, für die er vermutlich auch Geld erhielt - wie der Sachbearbeiter aus der Presse wusste. |
1. Der Anfang vom Ende
Er erkundigte sich bei einer ihm bekannten Buchhändlerin und wurde dort in seiner Annahme bestätigt. Er recherchierte im Internet, ob S weitere Lesungen gehalten hatte - und tatsächlich, S hatte eine Tournee durch ganz Deutschland gemacht. Der Sachbearbeiter besprach den Fall mit der Betriebsprüfung, die den S auf den Prüfungsplan setzte. Im Rahmen der Außenprüfung wurde festgestellt, dass die Einnahmen tatsächlich nicht erfasst worden waren.
2. S bezieht Stellung
S gab an, er habe wegen der in gleicher Höhe entstandenen Kosten auf entsprechende Angaben verzichtet. An die eventuell anfallende Umsatzsteuer habe er nicht gedacht. Nach der von S nun vorgelegten Betriebsausgabenaufstellung überstiegen die Honorare die Kosten für Fahrten und Werbung aber bei Weitem. Die Übernachtungskosten waren zumeist von den Buchhandlungen übernommen worden. Bei der Durchsicht der Abrechnungen mit den Verlagen stellte der Prüfer fest, dass S für die Abrechnungen eine Agentur beauftragt hatte. Diese Agentur rechnete mit den Verlagen ab und überwies an S das Honorar abzüglich einer Provision von 15 %. S hatte nur die gekürzten Beträge als Einnahmen deklariert und auch nur hiervon die Umsatzsteuer berechnet, sodass es zu einer erheblichen Verkürzung der Umsatzsteuer gekommen war. Dazu hatte er als Betriebsausgabe nochmals die Provisionen in Abzug gebracht, was zu einer doppelten Berücksichtigung führte. Nun beschuldigte S seinen Steuerberater, der offensichtlich nicht sauber gearbeitet habe, denn er habe ihm alle Unterlagen gegeben.
3. Ermittlungen gegen den S laufen
Der Steuerberater zeigte sich entsetzt: Er habe von S immer nur eine handschriftliche Zusammenstellung der Einnahmen bekommen. Dass die Provisionen bei den Einnahmen schon abgezogen waren, habe er nicht gewusst. Damit bestätigte sich der Verdacht, dass S absichtlich gehandelt hatte. Es wurde ein Strafverfahren eingeleitet, denn immerhin war es zu einer Steuerverkürzung von 30.000 EUR gekommen. Bei der verantwortlichen Vernehmung verweigerte S die Zusammenarbeit und bestritt jeden Vorsatz. Daraufhin beantragte die Strafsachenstelle einen Durchsuchungsbeschluss für die Banken, mit denen S geschäftliche Beziehungen unterhielt. Nach den Kontounterlagen waren weitere Einnahmen von anderen Verlagen weder in den Steuererklärungen angegeben noch über die Agenturen abgerechnet worden. Dadurch erhöhte sich das Hinterziehungsvolumen auf 50.000 EUR. Da S immer noch nicht bereit war, seine Schuld einzugestehen, erließ das Amtsgericht einen Strafbefehl über 180 Tagessätze zu je 100 EUR.