· Fachbeitrag · Steufa-Praxis
Schwankende Umsätze im Imbissbetrieb
| Ein Imbissbetrieb war der Betriebsprüfung gemeldet worden, weil er schwankende Umsätze aufwies und die Aufschlagsätze im unteren Bereich lagen. Der Betriebsprüfer regte an, zunächst eine Umsatzsteuernachschau durchführen zu lassen. |
1. Durchführung einer Umsatzsteuernachschau
Im Rahmen der Umsatzsteuernachschau wurde die Kasse ausgelesen. Bei der Auswertung im Innendienst stellte der Umsatzsteuer-Sonderprüfer fest, dass im Trainingsspeicher Umsätze von 150.000 EUR gespeichert waren. Ein Vergleich mit den Umsatzzahlen ergab, dass diese Umsätze nicht erklärt worden sein konnten. Der Verdacht einer Steuerstraftat wurde aber dadurch noch nicht begründet, da Trainingsspeicher häufig tatsächlich durch neu eingesetzte Mitarbeiter genutzt wurden.
2. Durchführung einer Betriebsprüfung
Der Steuerberater des Imbissbetreibers konnte sich nicht vorstellen, dass sein Mandant Umsätze in dieser Höhe nebenbei erwirtschaftet habe. Die Kasse sei seines Wissens gebraucht gekauft worden, sodass die Umsätze auch vom Vorbesitzer getätigt worden sein konnten. Zwei Wochen später begann die Betriebsprüfung. Der Trainingsspeicher war zwischenzeitlich gelöscht worden. Zur Begründung gab der Imbissbetreiber an, die Kasse sei defekt gewesen, bei der Reparatur sei der Trainingsspeicher aus Versehen gelöscht worden.
3. Einleitung eines Steuerstrafverfahrens
Das erschien dem Prüfer nicht plausibel. Es wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet und bekannt gegeben. Die zeugenschaftliche Vernehmung des Kassenherstellers ergab, dass die Kasse von dem Imbissbetreiber neu erworben worden war und nicht - wie behauptet - in gebrauchtem Zustand. Außerdem gab der Kassenherstellter an, dass der Beschuldigte vor zwei Wochen bei ihm gewesen sei und ihn gebeten habe, den Trainingsspeicher zu löschen. Der Imbissbetreiber lenkte ein: Er habe alle neuen Servicekräfte mit Hilfe des Trainingsspeichers angelernt. Als er aber um die Daten seiner Mitarbeiter gebeten wurde, damit diese zu dieser Einlassung vernommen werden konnten, gab er zu, dass er erneut nicht die Wahrheit gesagt habe. Im Zuge der Nutzung des Trainingsspeichers sei ihm bewusst geworden, dass er auf diese Weise Einnahmen verschleiern konnte. Von den nicht versteuerten Beträgen habe er Waren eingekauft und - auf Wunsch der Mitarbeiter - Schwarzlöhne bezahlt.
4. Erweiterung des Strafverfahrens
Das Strafverfahren wurde um den Verdacht des Betrugs von Sozialleistungen erweitert. Auf die Frage nach dem Verbleib des Geldes gab der Imbissbetreiber zu, sein Ferienhaus in Spanien damit umfangreich renoviert zu haben. Im anschließenden Strafverfahren zeigte sich der Beschuldigte geständig. Aufgrund seiner Ankündigung, die Steuerschulden durch Verkauf des Hauses begleichen zu wollen, verurteilte ihn das Strafgericht (nur) zur Zahlung einer Geldstrafe von 25.000 EUR.