· Fachbeitrag · Umsatzsteuervoranmeldung
Vollendung und Rücktritt
| Bei unzutreffenden Angaben zu umsatzsteuerrelevanten Tatsachen hängt der Zeitpunkt der Tatvollendung davon ab, ob die unrichtigen Anmeldungen zu einer Zahllast oder Steuervergütung führen. Hieran hängt auch die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts nach § 24 StGB. |
1. Beginn
T ist Geschäftsführer einer auf Tischlerarbeiten spezialisierten GmbH und gibt quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldungen beim zuständigen FA ab. Bei der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für das 1. Quartal 2019 machte der zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich herausgeforderte T unberechtigt steuervergütungsauslösende Vorsteuerabzüge aus fingierten Rechnungen geltend.
2. Reaktion
Das FA beabsichtigte, die von T eingereichte Umsatzsteuervoranmeldung zu überprüfen. Es erteilte daher weder explizit noch konkludent ‒ etwa durch Auszahlung einer Steuervergütung ‒ seine gemäß § 168 S. 2 AO im Fall einer Steuerherabsetzung oder Steuervergütung erforderliche Zustimmung.
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