· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Strafvereitelung durch den Außenprüfer ‒ wird der Ton jetzt rauer?
von RAin Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur., FAinStR, FAinStrR, Ecovis L+C Würzburg
| Nach Ansicht des LG Stuttgart hat auch ein Außenprüfer eine gesetzlich begründete Garantenstellung, an der Strafverfolgung von Steuerstraftaten mitzuwirken (24.3.20, 61 Ns 142 Js 114222/16, PStR 22, 238 , Abruf-Nr. 218860). Steigt mit dieser Entscheidung nun die Anzahl der steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren? |
Frage des Steuerberaters: Während einer Betriebsprüfung hat der Außenprüfer ein paar Unregelmäßigkeiten festgestellt, die zu Steuernachzahlungen führen. Ich dachte, dass die Mehrsteuern, wie bisher auch, einfach durch den Erlass von Änderungsbescheiden erhoben werden und die Sache damit erledigt ist. Der Prüfer meinte jedoch, dass sich die Zeiten geändert haben und er den Sachverhalt der BuStra gemeldet habe, da er sich nicht strafbar machen möchte. Stimmt diese Befürchtung des Prüfers oder ist er nur zu meinem Mandanten besonders streng?
Antwort der Strafverteidigerin: Das LG Stuttgart hatte sich tatsächlich mit der Frage beschäftigt, ob sich ein Außenprüfer wegen Strafvereitelung (im Amt) gem. § 258 oder § 258a StGB durch aktives Tun oder Unterlassen strafbar machen kann, wenn im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung Anhaltspunkte, die auf die Begehung einer Steuerstraftat hinweisen, nicht an die zuständige Stelle innerhalb des FA weitergeleitet werden (24.3.20, 61 Ns 142 Js 114222/16, PStR 22, 238 ). Das Verfahren wurde letztendlich gem. § 153 Abs. 2 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt; es handelt sich jedoch um eine praxisrelevante Frage, die wirklich diskussionswürdig ist.
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