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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Benennungsverlangen des Finanzamts: Welche Relevanz hat § 160 AO für das Strafverfahren?

    von RA Jan Lampe, FA StR, zertifizierter Berater Steuerstrafrecht (DAA), Hollender Lampe Lampe, Mönchengladbach

    | Der BFH hat entschieden, dass weder ein Benennungsverlangen i.S. des § 160 AO noch die (fehlende) Antwort hierauf die Tatbestandsvoraussetzungen einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO begründen ( BFH 19.1.17, III R 28/14, BStBl II 17, 743). Bereits im Jahr 2016 hatte der BFH klargestellt, dass auch die Verweigerung der Auskunft auf ein Benennungsverlangen erst nach Erlass des zu ändernden Bescheids geschieht und für sich genommen schon deshalb keine nachträglich bekannt gewordene Tatsache i.S. des § 173 AO darstellt ( BFH 9.3.16, X R 10/13 ). |

     

    Frage des Steuerberaters: Der Mandant, ein Bauunternehmer, weiß, dass die Ermittlungsbehörden sogenannte Serviceunternehmen fokussieren. Es geht um den Verdacht, dass Serviceunternehmen Rechnungen ausstellen, denen keine Leistungen zugrunde liegen. Diese würden dann an Unternehmen verkauft, die dann Betriebsausgaben fingieren könnten, beispielsweise um Schwarzlohnzahlungen zu verschleiern. Mangels geeigneter Tatsachengrundlage und nach Ablauf der regelmäßigen Festsetzungsfrist hat die Finanzverwaltung die Kürzung der Betriebsausgaben bei Rechnungsempfängern vermeintlicher Serviceunternehmen dann über § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO i.V. mit § 160 AO vorgenommen. Der Bauunternehmer wurde nach § 160 AO aufgefordert, den tatsächlichen Empfänger seiner Zahlungen zu benennen. Fiel die Auskunft nicht zur Zufriedenheit der Finanzverwaltung aus, wurden als neue Tatsache im Rahmen des § 173 AO eine fehlende Empfängerbenennung genannt und die Betriebsausgaben entsprechend gekürzt.

     

    Der Mandant möchte nun wissen, ob im Strafverfahren eine Steuerhinterziehung mit einer mangelhaften Empfängerbenennung nach § 160 AO begründet werden kann?