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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Bestechung und Steuerhinterziehung bei BP und im Strafverfahren: Wer muss was beweisen?

    von RA Harald Braun, Mannheim, und Ass. iur. Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | In Betriebsprüfungen (BP) stößt die Finanzverwaltung oft auf Sachverhalte, die den Rückschluss zulassen, dass Schmiergelder geflossen sind, um Aufträge zu erlangen. In steuerlicher Hinsicht können diese nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. Fraglich ist, ob strafrechtliche Konsequenzen und, wenn ja, welche zu erwarten sind. |

     

    FRAGE DES STEUERBERATERS: Der BFH hat entschieden, dass für das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG beim Verdacht der Bestechung im geschäftlichen Verkehr gem. § 299 StGB erforderlich ist, dass die Finanzverwaltung nachweist, dass der objektive und subjektive Tatbestand dieses Straftatbestands erfüllt sind. Der Betriebsausgabenabzug kann insoweit daran scheitern, dass nicht auszuschließen ist, dass die Gelder an den Betriebsinhaber selbst geflossen sind (BFH 15.4.21, IV R 25/18, DStR 21, 1992). Was bedeutet diese Entscheidung für das Strafverfahren bzw. wie sieht die strafrechtliche Seite aus und wie erfährt die Staatsanwaltschaft (StA) vom Bestechungsdelikt, wenn z. B. die Betriebsprüfung auf einen solchen Sachverhalt stößt?

     

    ANTWORT DES STRAFVERTEIDIGERS: Im Strafverfahren gilt der Grundsatz in dubio pro reo, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen auch hier nachzuweisen sind. Derjenige begeht eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, der wissentlich darum, dass der Tatbestand des § 299 StGB erfüllt ist und somit ein Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG der Bestechungsgelder ausscheidet, diese dennoch als Betriebsausgaben geltend macht (BGH 28.7.21, 1 StR 506/20, BeckRS 2021, 31212; BGH 9.5.17, 1 StR 265/16, NZWiSt 18, 379; BGH 13.9.10, 1 StR 220/09, NStZ 11, 37).

     

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