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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Die Anwendung von § 398a AO bei Korrektur von Umsatzsteuervoranmeldungen

    von RAin Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur., FAin StR, FAin StrR, Ecovis L+C Würzburg; RA Alexander Littich, LL.M., FA StR, FA StrR, Ecovis L+C Landshut

    | § 398a AO soll es in Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung, in denen eine umfassende Selbstanzeige nebst Nachzahlung nicht mehr zur Strafaufhebung führt, dem Steuerpflichtigen dennoch im Wege eines prozessualen Verfolgungshindernisses ermöglichen, eine Selbstanzeige abzugeben und damit die „Brücke zur Steuerehrlichkeit“ zu beschreiten und unversteuerte Sachverhalte zu versteuern. Die Vorschrift ist jedoch nicht auf alle Selbstanzeigen anwendbar, wie ein aufmerksamer Leser des letzten Beitrags ( PStR 10, 239 ) richtigerweise festgestellt hat. |

     

    Frage des Steuerberaters: Mein Mandant hat vor Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung eine Umsatzsteuervoranmeldung korrigiert, es müssen nun 44.000 EUR nachgezahlt werden. Das FA hat dies als Selbstanzeige gewertet. Muss mein Mandant nun tatsächlich auch den zusätzlichen Betrag nach § 398a AO zahlen?

     

    Antwort des Strafverteidigers: In Fällen, in denen eine Umsatzsteuervoranmeldung nachträglich korrigiert wird, gelten Besonderheiten hinsichtlich der Wirksamkeit einer Selbstanzeige. Zum einen schwächt § 371 Abs. 2a AO das Vollständigkeitsgebot des § 371 Abs. 1 AO ab, indem bei der Korrektur von Voranmeldezeiträumen (seit 2015 wieder) auch Teilselbstanzeigen strafbefreiende Wirkung haben. Zum anderen schließt § 371 Abs. 2a AO den Sperrgrund des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO, das Übersteigen des Verkürzungsbetrags von 25.000 EUR je Tat, aus. Soweit also eine Steuerhinterziehung dadurch begangen worden ist, dass die Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung verletzt worden ist, und diese Voranmeldung mittels Selbstanzeige korrigiert wird, tritt die Straffreiheit durch eine Selbstanzeige ungeachtet des Umfangs der verkürzten Steuer ein.