· Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet
Ermittlung einer Geldstrafe im Steuerstrafrecht
von RAin Christina Odenthal, LL.M. und RA Dr. Frédéric Schneider, ROXIN Rechtsanwälte LLP, Düsseldorf/Hamburg
| Steuerstrafrechtliche Verfahren enden häufig mit einer Geldstrafe. Obwohl deren Grundlage auch hier zunächst die gesetzlichen Regelungen der §§ 40 , 46 StGB sind, hat sich in der Rechtsprechungs- und Verwaltungspraxis des Steuerstrafrechts ein ergänzender Rahmen entwickelt, an dem sich die Beratung des Mandanten orientieren kann. |
FRAGE DES STEUERBERATERS: Gestern hat mir ein Mandant mitgeteilt, dass er eine Anklageschrift übermittelt bekommen habe. Die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes hat gegen ihn und seinen Geschäftspartner ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO eingeleitet. Meinem Mandanten wird vorgeworfen, im VZ 2015 im Zusammenwirken mit seinem Geschäftspartner Umsatzsteuer im Gesamtvolumen von 45.000 EUR hinterzogen zu haben.
Der nach Abgabe nun zuständige Staatsanwalt hatte meinem Mandanten zuvor im Rahmen einer Vernehmung mitgeteilt, dass er sich mit Blick auf die Einlassung des Mitbeschuldigten, der die Tatvorwürfe vehement bestritten hatte, entschlossen habe, die Sache in einer Hauptverhandlung klären zu lassen, er sich aber eine Geldstrafe vorstellen könnte.
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