· Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet
Fehlerhafte Einmal-Steuerermäßigung: Steuerberater haftet für Aufklärungsfehler
von RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht, BGM Anwaltssozietät, Münster, und RD a. D. Dr. Henning Wenzel, Tremsbüttel
| Ein Steuerberater handelt pflichtwidrig, wenn er seinen Mandanten nicht auf einen von ihm erkannten Fehler des Finanzamts hinweist, bei dem das Risiko nachteiliger Folgewirkungen für den Mandanten besteht. Das ist z. B. der Fall, wenn das Finanzamt § 34 EStG fehlerhaft anwendet und dadurch der nach § 34 Abs. 3 EStG erhaltene Steuervorteil verbraucht ist, da er vom Steuerpflichtigen „nur einmal im Leben“ beansprucht werden kann. |
FRAGE DES STEUERBERATERS: Mein Mandant M, ein 58-jähriger Arzt mit einer eigenen orthopädischen Praxis, hat mir seinen aktuellen Einkommensteuerbescheid überlassen, um diesen zu prüfen. Ich habe festgestellt, dass das Finanzamt (FA) fehlerhaft eine Zahlung von rund 20.000 EUR als Veräußerungsgewinn des M mit dem ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 3 EStG angesetzt hat. Bei der Zahlung handelt es sich nicht um einen Veräußerungsgewinn i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG. M hatte zudem die Steuervergünstigung auch gar nicht beantragt, wie § 34 Abs. 3 S. 1 EStG es vorsieht. Wenn er keinen Einspruch einlegt, wird sich seine Nachzahlungspflicht verringern. Kann ich ihm daher ohne Weiteres empfehlen, von einem Einspruch abzusehen?
ANTWORT DES STRAFVERTEIDIGERS: Nein. Dieser isolierte Rat könnte zu einem Haftungsfall führen. Dem M könnte ein Schadenersatzanspruch wegen Pflichtverletzung eines Steuerberatervertrags aus §§ 675, 611 BGB i. V. m. § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB entstehen (so OLG Schleswig 11.10.24, 17 U 4/24, Juris Rn. 70). Im Rahmen des vereinbarten Mandatsumfangs gehört es zu Ihren Pflichten, den M umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten.
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