· Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet
Insolvenzstrafrechtliche Risikenin Zeiten der Corona-Pandemie
von Dr. Katharina Wild, Rechtsanwältin, FAin StR, FAin StrR, WILD Rechtsanwaltskanzlei, München
| Durch das COVInsAG werden die Risiken für Geschäftsführer und Vorstände eingeschränkt, für im Aussetzungszeitraum erfolgte verbotene Zahlungen oder wegen verspäteter Insolvenzantragstellung haftbar gemacht zu werden. Trotz Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch den Gesetzgeber bis zum 30.9.20 bestehen insolvenzstrafrechtliche Risiken für Mandant und Berater fort. |
Der Steuerberater fragt: Im Zuge der Corona-Pandemie haben mich in den vergangenen Wochen zahlreiche Mandanten aufgesucht und um steuerliche und wirtschaftliche Beratung im Zusammenhang mit Kurzarbeit, Insolvenz und der Beantragung von Fördergeldern aus den verschiedenen Hilfsprogrammen von Bund und Ländern gebeten. Welche insbesondere insolvenzstrafrechtlichen Risiken bestehen für den Mandanten? Und für den Berater?
Antwort des Strafverteidigers: Der Gesetzgeber hat im März 2020 Maßnahmen zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ergriffen. Teil davon ist das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG, BGBl. I 2020, 569), das am 27.3.20 erlassen und rückwirkend zum 1.3.20 in Kraft getreten ist. Das COVInsAG regelt in § 1 die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und enthält in § 2 Regelungen, um Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Vorständen abzumildern und Haftungsgefahren für Kreditgeber und Gläubiger einzuschränken. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Geschäftsleiter vor den zivil- und strafrechtlichen Folgen der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO bewahrt werden. Denn die von Bund und Ländern zugesagten Hilfsprogramme können angesichts der Vielzahl der Anträge nicht schnell genug bearbeitet werden. Gelder werden verzögert ausgezahlt.
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