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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Poker und Roulette ‒ auch online möglich

    von Philipp Blanke und Dr. Karsten Webel, Hamburg

    | Glück im Spiel, Pech beim Finanzamt. Gewinne aus Glücksspiel können ggf. steuerpflichtig sein. Dazu folgender Fall: |

     

    Frage des Steuerberaters: Mein Mandant (M), ein Hamburger Unternehmer, betreibt in seiner Freizeit seit Jahren exzessives Glücksspiel. Vornehmlich tat er dies in einer staatlich konzessionierten Spielbank. Aufgrund der Schließung der Spielbank im Zuge der Coronapandemie hat sich M in einem Online-Casino angemeldet, das er in einem einschlägigen TV-Werbespot entdeckt hat. Sowohl dort als auch bei Anmeldung wird darauf hingewiesen, dass nur Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Schleswig-Holstein am Glücksspiel auf der entsprechenden Internet-Plattform teilnehmen dürfen. M hat zwar seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg, gibt aber die Adresse seiner Eltern in Kiel an, um am Spielbetrieb teilnehmen zu können.

     

    Zu den Spielen des M zählen Texas Holdem Poker und Roulette. Insbesondere seine erfolgreiche Teilnahme an den Pokerturnieren sorgte dafür, dass 2020 Gewinne von knapp 65.000 EUR angefallen sind. M hat diese in seiner Steuererklärung nicht angegeben, da er seiner Ansicht nach als nicht professioneller Hobbyspieler nur steuerfreie Einnahmen aus Glücksspiel erzielt. Hat sich M strafbar gemacht?