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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Schwarzlohnzahlungen: Unterschiedliche Folgen bei Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen

    von RAin Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur., und RA Alexander Littich, LL.M., ECOVIS L+C Regensburg und Landshut

    | In Fällen von Schwarzgeldabreden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer nachgezahlt werden. Soweit der Schwarzlohn zusätzlich zum regulären Gehalt ausbezahlt wurde, unterscheidet sich die Berechnung dieser Nachzahlungen erheblich. Da die Nachzahlungen in einem anschließenden Strafverfahren wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und Lohnsteuerhinterziehung der Schadensberechnung zugrunde gelegt werden, ist auf eine korrekte Berechnung zu achten, um die zu erwartende Strafe so niedrig wie möglich zu halten. |

     

    Frage des Steuerberaters: Mein Mandant hat seit längerer Zeit an seine Mitarbeiter einen Teil des Gehalts, wie z. B. das Weihnachtsgeld und Überstunden, schwarz ausgezahlt. Den regulären Lohn erhielten die Mitarbeiter weiterhin versteuert ausgezahlt. Welche Grundsätze gelten für die Berechnung der nachzuzahlenden Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge?

     

    Antwort des Verteidigers: Bei der Zahlung von Schwarzlohn neben dem regulären Gehalt gibt es erhebliche Unterschiede für die Nachzahlung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge, dies fängt bereits mit der Anspruchsentstehung an. Im Lohnsteuerrecht gilt auch bei Schwarzgeldabreden das Zuflussprinzip. Der Arbeitslohn gilt erst als zugeflossen, wenn der Arbeitnehmer wirtschaftlich darüber verfügen kann. Erst dann ist auch die Lohnsteuer zu entrichten. Im Sozialversicherungsrecht gilt hingegen das Entstehungsprinzip: Die tatsächliche Zahlung des Arbeitsentgelts ist hier nicht entscheidend. Die Sozialversicherungsbeiträge werden ab dem Zeitpunkt geschuldet, in dem der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Arbeitsentgelt entsteht. Der wichtigste Unterschied besteht jedoch in der Berechnung der Nachzahlungen und damit auch des entstandenen Schadens, der in der Folge der Strafzumessung zugrunde gelegt wird.