· Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet
Selbstanzeige im Unternehmen - müssen Personen ausdrücklich genannt werden?
von RA Dr. Markus Adick, Flick Gocke Schaumburg, Bonn
| Soll zur Korrektur steuerlicher Verfehlungen im Unternehmen eine Selbstanzeige abgegeben werden, stellt sich regelmäßig die Frage, auf welchen Personenkreis sie zu erstrecken ist und welche formalen Anforderungen zu berücksichtigen sind, um optimalen Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung zu erhalten. |
Frage des Steuerberaters
Bei einem von mir beratenen Unternehmen ist durch eine routinemäßige Prüfung aufgefallen, dass die USt-Voranmeldungen und die USt-Jahreserklärungen für die vergangenen zwei Jahre unrichtig sind. Diese Unrichtigkeiten sollen berichtigt werden (§ 153 AO). Vorsorglich soll die Berichtigungserklärung die Voraussetzungen einer Selbstanzeige (§ 371 AO) erfüllen. Welche Personen im Unternehmen müssen strafrechtlich geschützt werden und wie kann dies gegebenenfalls geschehen?
Antwort des Verteidigers
Die Selbstanzeige (§ 371 AO) ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund. Dies bedeutet, dass sie nur denjenigen vor strafrechtlicher Verfolgung schützt, in dessen Namen sie abgegeben wird. Grundsätzlich benötigen den strafrechtlichen Schutz nur die Personen, die unrichtige oder unvollständige Erklärungen des Unternehmens abgegeben haben.
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