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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Strafrechtliche Risiken der Steuerberater im Zusammenhang mit Corona-Soforthilfen

    von RA Konstantin Weber, FA Steuerrecht, Weber & Recht Steuern Kanzlei, Karlsruhe und Baden-Baden

    | Es treten immer mehr Steuerberater als Hilfeleistende für Unternehmen und private Personen in Erscheinung, wenn es darum geht, den finanziell Angeschlagenen in Steuerfragen zu unterstützen. Insbesondere beantragen Steuerberater für ihre Mandanten die Corona-Soforthilfen und stellen Anträge auf Stundungen der Steuerzahlungen. Viele Steuerberater fragen sich, ob sie dabei einem gewissen strafrechtlichen Risiko ausgesetzt sind. Der Beitrag zeigt, ob strafrechtliches Risiko für Steuerberater besteht. |

     

    FRAGE DES STEUERBERATERS: Ich habe für einen Mandanten M, der ein Kleinunternehmer ist, Corona-Soforthilfen beantragt. Diese wurden ihm gewährt. Jetzt habe ich Zweifel, ob der M tatsächlich wegen Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz auf die staatlichen Corona-Soforthilfen angewiesen war. Außerdem habe ich nach § 222 S. 2 AO für einige Unternehmer die Stundungen von Steuerzahlungen wegen schwieriger finanzieller Lage infolge der Coronapandemie beantragt. Solche Anträge wurden i. d. R. positiv beschieden. Ich habe aber bei manchen Unternehmern auch Zweifel, ob sie die Voraussetzungen des § 222 S. 1 AO für die Stundungen von Steuerzahlungen erfüllen. Welche strafrechtlichen Konsequenzen habe ich zu befürchten, wenn sich später herausstellt, dass der M auf die Corona-Soforthilfen nicht angewiesen war, und diese von ihm zurückverlangt werden bzw. die Voraussetzungen der Gewährung der Stundungen von Steuerzahlungen nach § 222 AO nicht gegeben waren?

     

    ANTWORT DES STRAFVERTEIDIGERS: Mittlerweile hat der BGH geklärt, dass ein Subventionsbetrug als Straftat nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB für den Antragsteller der Corona-Soforthilfen vorliegt, wenn er dabei betrügerisch über subventionserhebliche Tatsachen täuscht, die in den jeweiligen Antragsformularen in der gebotenen Klarheit als solche bezeichnet sind (BGH 4.5.21, 6 StR 137/21, PStR 21, 266). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die für den Antragsteller vorteilhaften unrichtigen Angaben im Antragsformular die subventionserheblichen bezeichneten Tatsachen darstellen. Dies gilt nur für den Antragsteller, d. h. für den Bezieher der Corona-Soforthilfen, und nicht für Steuerberater, da sie nur Hilfeleistende sind.