· Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet
Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz: Bußgeldrisiken
von RAin Dr. Katharina Wild, FAin StR, FAin StrR, WILD Rechtsanwaltskanzlei, München
| Im Juni 2021 wurde das Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.19 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (BGBl. I 21, 2083) verabschiedet. Hierdurch wurden die Meldepflichten an das Transparenzregister erweitert. |
FRAGE DES STEUERBERATERS: Mein Mandant M ist ein Unternehmen mit einer Jahresbilanzsumme von rund 150 Mio. EUR in der Rechtsform einer GmbH. Welche bußgeldbewehrten Pflichten und Risiken ergeben sich aus den Gesetzesänderungen für ihn? Mit welchen Geldbußen ist zu rechnen?
ANTWORT DES VERTEIDIGERS: Das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz ist am 1.8.21 in Kraft getreten. Es setzt Vorgaben der EU-Geldwäscherichtlinie sowie der EU-Finanzinformationsrichtlinie um. Danach müssen die nationalen Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten in strukturierten Datensätzen vorgehalten werden, um eine europaweite Vernetzung zu ermöglichen. Das Bundesamt für Justiz und das Bundeskriminalamt werden zuständig für den Austausch von Kontendaten mit Europol und erhalten gesonderte Zugriffsbefugnisse, um die EU-Finanzinformationsrichtlinie umzusetzen (BT-Drucksache 19/28164 vom 31.3.21, 2). Die Umstrukturierung des Transparenzregisters führte dazu, dass die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG gestrichen wurde. Danach waren Gesellschaften, deren wirtschaftlich Berechtigter sich aus öffentlich zugänglichen Registern ergibt, und börsennotierte Gesellschaften von der Meldepflicht zum Transparenzregister befreit.
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