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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Trinkgelder als verdeckter Lohnbestandteil

    von Philipp Blanke und Dr. Karsten Webel, Hamburg

    | Versteuern oder nicht versteuern? Das ist oft die Frage bei Erhalt von Trinkgeldern. Dazu im Einzelnen: |

     

    Frage des Steuerberaters:

    Mein Mandant betreibt ein gehobenes Restaurant, das vor allem von zahlungskräftigen Gästen frequentiert wird. Das Service- und Küchenpersonal erhält vertraglich 30 Prozent geringere Bruttolöhne als branchenüblich, darüber hinaus aber übliche Feiertags- und Nachtzuschläge sowie Trinkgelder, die etwa 40 Prozent höher als im Branchendurchschnitt ausfallen. Die Gäste zahlen nach Erhalt der Rechnung eine von ihnen selbst festgelegte Summe als Trinkgeld zusätzlich zum ausgewiesenen Rechnungsbetrag. Auf der Rechnung selbst ist kein Hinweis hinsichtlich des Trinkgeldes aufgeführt. Dem Gast steht es frei, ob und in welcher Höhe er dem Service-/Küchenpersonal ein Trinkgeld zukommen lassen möchte. Das Servicepersonal behält die Trinkgelder zu 50 Prozent selber ein und wirft die restlichen 50 Prozent in einen Topf, da es nach außen auch die Arbeit der Küche vertritt. Dieser Topf wird am Ende des Monats anteilig nach einem von meinem Mandanten festgelegten Schlüssel auf das gesamte Küchenpersonal verteilt. Das Personal versteuert diese Trinkgelder nicht. Mein Mandant begründet den geringen Bruttolohn damit, dass sich dieser durch das im Schnitt höhere Trinkgeld mehr als amortisieren würde. Vertraglich wird dies jedoch nicht festgehalten. Ist die Nichtversteuerung der Trinkgelder steuerstrafrechtlich problematisch?