· Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet
Ungeklärte Einlagen: Umfangreiche Dokumentation bei Auslandssachverhalten erforderlich
von StB Diplom-Finanzwirt (FH) Michael Valder, Ginster Theis Klein & Partner mbB, Brühl
| Einlagevorgänge werden im Rahmen von Betriebsprüfungen regelmäßig geprüft. Der steuerliche Berater hat den Mandanten daher zeitnah auf eine umfangreiche Dokumentation der Mittelherkunft hinzuweisen. Dies gilt umso mehr, als diese einen Auslandsbezug aufweisen. |
Frage des Steuerberaters: Nach Anzeige der Hausbank gegen meinen Mandanten ermittelte das Landeskriminalamt wegen des Verdachts auf Geldwäsche. Im Rahmen der sich anschließenden Betriebsprüfung wurden Einlagen i. H. von 300.000 EUR beanstandet, welche aus Zahlungen des im Ausland lebenden Bruders bestritten wurden. Mein Mandant hat dem Betriebsprüfer private Darlehensverträge mit seinem Bruder vorgelegt, in denen allerdings keine Vereinbarungen über die Rückzahlung oder eine Verzinsung getroffen wurden. Dennoch vermutet der Betriebsprüfer hierin bislang nicht deklarierte Betriebseinnahmen, welche dem Betrieb auf diesem Wege wieder zugeführt werden sollten. Weitere Feststellungen wurden nicht getroffen. Insbesondere wurde die formelle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht infrage gestellt.
Aufgrund dieser Feststellungen wurde die Betriebsprüfung unterbrochen und ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Der Betriebsprüfer beabsichtigt, sämtliche nicht hinreichend geklärten Einlagen im Rahmen einer Schätzung gewinnerhöhend zu berücksichtigen. Nach Ansicht meines Mandanten ist die Mittelherkunft hinreichend dokumentiert. Mit welchen steuerrechtlichen Konsequenzen muss mein Mandant rechnen? Können die Werte im Strafverfahren für den Tatvorwurf der Steuerhinterziehung übernommen werden?
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