· Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet
Welche Erklärungsfrist gilt für Steuerberater?
von Dr. Karsten Webel, LL.M. (Indiana), Hamburg
| Bevollmächtigen sich Steuerberater selbst für ihre eigenen Steuererklärungen, ist fraglich, ob die Erklärungsfrist des § 149 Abs. 2 oder Abs. 3 AO gilt. Dazu ein Fall aus der Praxis: |
FRAGE DES STEUERBERATERS: Ich bin selbstständiger Steuerberater und habe mich selbst bevollmächtigt für die Abgabe meiner eigenen Steuererklärungen. Anfang dieses Jahres kam es zu einem Bearbeiterwechsel in meiner Dienststelle. Später wurde gegen mich ein Strafverfahren wegen versuchter Steuerhinterziehung im Hinblick auf die Einkommensteuer 2023 eingeleitet. Dabei gilt für mich als Steuerberater doch die Abgabefrist bis zum 2.6.25, und auch in den Vorjahren habe ich immer im Rahmen der verlängerten Fristen für beratende Steuerpflichtige abgegeben, ohne dass z. B. ein Verspätungszuschlag festgesetzt wurde. Wie ist die Verfahrenseinleitung rechtlich zu beurteilen?
ANTWORT DES STRAFVERTEIDIGERS: Nach § 149 Abs. 2 AO sind Steuererklärungen spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben. Für Steuerpflichtige, die von Mitgliedern steuerberatender Berufe vertreten werden, gilt gem. § 149 Abs. 3 AO in den dort gesetzlich abschließend aufgezählten Fällen eine allgemeine Abgabefrist bis Ende Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Hinzu kommen derzeit noch Verlängerungen der Abgabefristen im Hinblick auf die Coronapandemie, sodass die Frist bei steuerlich beratenen Personen für den Veranlagungszeitraum 2023 tatsächlich bis zum 2.6.25 reicht.
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