· Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet
Zur Einbürgerung von Ausländern bei Steuerhinterziehung
von Dr. Katharina Wild, Rechtsanwältin, FAin StR, FAin StrR, WILD Rechtsanwaltskanzlei, München
| Die Einbürgerung ist für viele in Deutschland lebende Ausländer ein erstrebtes Ziel. Fraglich ist, ob ein Steuerstrafverfahren dieses Ziel gefährdet. Dazu im Einzelnen: |
Frage des Steuerberaters: Mein Mandant ist Ausländer und strebt die deutsche Staatsangehörigkeit an. Das gegen ihn laufende Steuerstrafverfahren wurde nun im Wege eines Strafbefehls beendet. Gegen ihn wurde eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen aufgrund von Steuerstraftaten verhängt. Mein Mandant fragt nun, ob die Geldstrafe seiner Einbürgerung entgegensteht.
Antwort des Strafverteidigers: Nach § 10 Abs. 1 StAG hat ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, einen Anspruch auf Einbürgerung. Voraussetzung ist, dass er sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt, über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland verfügt, ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat, seinen Lebensunterhalt verdient und keine Verurteilung vorliegt.
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