· Fachbeitrag · Entnahmegewinn für Arbeitszimmer
Das nicht vorhandene Arbeitszimmer
von Dr. Karsten Webel, LL.M. (Indiana)
| Der steuerliche Ansatz eines Arbeitszimmers bietet immer wieder Anlass für steuerstrafrechtliche Ermittlungen, so auch in einem Fall, in dem es sich bei dem Arbeitszimmer um ein Durchgangszimmer handelte. |
Frage des Steuerberaters: Mich suchte ein steuerpflichtiger Mandant M auf, dem die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekanntgegeben wurde. Der M war von 2011 bis 2020 als selbstständiger Kurierfahrer tätig, bis er diese Tätigkeit im Alter von 63 Jahren aufgab. Er machte in jedem dieser Jahre Aufwendungen für ein in dem von ihm und seiner Frau bewohnten Reihenhaus befindliches Arbeitszimmer in der EÜR geltend, die vom FA als Betriebsausgabe anerkannt wurden. Anlässlich der Aufgabe seiner Tätigkeit ermittelte das FA auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe einen Entnahmegewinn für das Arbeitszimmer i. H. v. 36.800 EUR und setzte diesen als Veräußerungsgewinn an. Gegen den Ansatz des Entnahmegewinns wehrte sich der M mit einem Einspruch, in dem er unter konkreter Bezugnahme auf die BFH-Rechtsprechung vortrug, dass das Arbeitszimmer nicht zum Betriebsvermögen gezählt werden dürfe, da es sich im Keller des Hauses befände und nur ein Durchgangszimmer zum Garten sei, das zwingend auch privat genutzt werden müsse. Ferner verwies er darauf, dass das Reihenhaus zur Hälfte seiner Frau F gehöre und folglich auch nur zur Hälfte Betriebsvermögen sein könne. Daraufhin wurde ihm die Einleitung des Steuerstrafverfahrens bekanntgegeben. Ist die Lage des M aussichtsreich und welcher Verteidigungsansatz ist sinnvoll?
Antwort des Verteidigers: Hier sind steuerliche und steuerstrafrechtliche Gesichtspunkte klar zu trennen: Einerseits geht es darum, das Arbeitszimmer geltend zu machen, und andererseits darum, den Entnahmegewinn zu besteuern. Die Ermittlung des Entnahmegewinns im Jahr 2020 ist für den M ungünstig, da die in den letzten Jahren enorm gestiegenen Immobilienpreise zu einem hohen Entnahmegewinn führen. Bezüglich dessen Besteuerung ist aber zu beachten, dass bisher kein Antrag nach § 16 Abs. 4 EStG gestellt wurde, einen Freibetrag zu gewähren. Die Voraussetzungen dafür liegen vor, sodass der Veräußerungsgewinn auf Antrag nur zur ESt herangezogen wird, soweit er 45.000 EUR übersteigt. Folglich wäre bei einer Antragstellung hier ein Veräußerungsgewinn von null EUR anzusetzen.
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